{"Signatur": "CH_VB_012", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2001-06-22", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_012_JAAC-66-7--_2001-06-22.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005693.pdf?ID=150005693", "Checksum": "ec3f8d37cea2c89451b7a8157625f840"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 66.7 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 22.06.2001 JAAC 66.7 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006 22.06.2001 JAAC 66.7 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona 22.06.2001 JAAC 66.7 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral, bis 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:05", "Checksum": "858101850d3d0e538ec4a8caeace7b43", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 22.06.2001 JAAC 66.7 \r\n\n 6\nwird mithin auf das Erfordernis der Obhut bzw. des gemeinsamen Haushalts\nverzichtet und der Anspruch auf die Kinderzulage setzt künftig lediglich\nvoraus, dass das Kind in Ausbildung steht bzw. erwerbsunfähig ist und\nder Elternteil weiterhin zu dessen Unterhalt beiträgt. Dieser Beitrag kann\nweiterhin in Form von Naturalleistungen, insbesondere Unterkunft und\nVerpflegung im gemeinsamen Haushalt, oder in Form von Geldbeiträgen\nerbracht werden. Dass ein Unterhaltsbeitrag weiterhin vorausgesetzt ist,\nwird zwar nicht ausdrücklich bestimmt, ergibt sich indes zwingend aus dem\nZweck der Zulage als Beitrag an Kosten, die beim Elternteil effektiv anfallen.\nAus diesen Erwägungen wird klar, dass Art. 46 Abs. 2 BO 1 den Anspruch auf\ndie Kinderzulage nur vom 18. bis zum 25. Geburtstag des Kindes verlängert,\nsoweit ein Anspruch gemäss Art. 46 Abs. 1 BO 1 bereits vor dem 18. Geburtstag\nbestanden hat und sofern das nunmehr volljährige Kind erwerbsunfähig oder\nin Ausbildung ist.\ncc. Gemäss Art. 46 Abs. 3 BO 1 gilt für den Anspruch auf Kinderzulage aber\nauch bei minderjährigen Kindern nicht ausschliesslich das Obhutsprinzip,\ndenn gemäss dieser Bestimmung hat auch derjenige Elternteil, welcher sein\nKind nicht in Obhut hat, Anspruch auf eine Kinderzulage, wenn er aufgrund\neiner gesetzlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflicht Beiträge an das\nKind leistet, die mindestens das Doppelte der massgebenden Kinderzulage\nausmachen. Erreichen diese Beiträge nicht den doppelten, jedoch den\neinfachen Betrag der Kinderzulage, so besteht ein Anspruch auf die halbe\nZulage. Nach dem Wortlaut setzt die Bestimmung nicht ausdrücklich voraus,\ndass diese Beiträge behördlich oder richterlich festgesetzt sind. Dies wäre\nauch nicht mit der zivilrechtlichen Regelung der Unterhaltspflicht zu\nvereinbaren, wonach sich die Unterhaltspflicht der Eltern bei Bestehen des\nKindesverhältnisses unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und die quantitative\nFestlegung der Unterhaltspflicht auf entsprechende Klage hin durch Urteil oder\ndurch vertragliche Regelung erfolgt (Peter Breitschmid, in Honsell/Vogt/Geiser,\nKommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Basel und Frankfurt am\nMain 1996, N. 1 zu Art. 276 ZGB). Anzufügen ist, dass es sich bei den einen\nAnspruch auf Kinderzulagen begründenden Leistungen an das Kind nicht\num freiwillige Leistungen eines Beitrages handeln darf, sondern sich diese\nLeistungen auf die gesetzliche Unterhaltspflicht gemäss Art. 276 f. ZGB\nabstützen, also für den Unterhalt des Kindes notwendig sein müssen. Diese\nUnterhaltspflicht ist wegen der besonderen Beziehung zwischen Kindern und\nihren Eltern allerdings bedeutend weniger restriktiv zu beurteilen als die\nVerwandtenunterstützungspflicht nach Art. 328 ZGB.\nBesteht ein Anspruch auf Kinderzulage gemäss Art. 46 Abs. 3 BO 1, so wird er\nin sinngemässer Anwendung von Art. 46 Abs. 2 BO 1 über den 18. Geburtstag\ndes Kindes hinaus verlängert, sofern die Voraussetzungen von Abs. 2 erfüllt\nsind.\nd. Der von den Eltern zu tragende Unterhalt eines Kindes umfasst alles,\nwas ein Kind zum Leben braucht, nämlich Nahrung, Kleidung, Wohnung,\nErziehung und Ausbildung. Das Kind hat nicht nur Anspruch auf das\nLebensnotwendige, sondern auf das, was nach den konkreten Umständen\nangemessen erscheint (Breitschmid, a.a.O., N. 20 ff. insbesondere 27 zu\nArt. 276 ZGB; Tuor/Schnyder/ Schmid, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch,\nZürich 1995, S. 319). Da dem Kind zudem das Recht auf persönlichen Verkehr\nmit seinen Eltern zusteht, sind auch die Kosten, die infolge der Ausübung\n\n"}