{"Signatur": "CH_VB_012", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2001-06-22", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_012_JAAC-66-7--_2001-06-22.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005693.pdf?ID=150005693", "Checksum": "ec3f8d37cea2c89451b7a8157625f840"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 66.7 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 22.06.2001 JAAC 66.7 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006 22.06.2001 JAAC 66.7 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona 22.06.2001 JAAC 66.7 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral, bis 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:05", "Checksum": "858101850d3d0e538ec4a8caeace7b43", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 22.06.2001 JAAC 66.7 \r\n\n 5\nstehen, erhält der Beamte die Kinderzulage auch dann, wenn sie sich nicht in\nseiner Obhut befinden (Art. 46 Abs. 2 BO 1). Der Beamte hat zudem Anspruch\nauf eine Kinderzulage, wenn er aufgrund einer gesetzlichen Unterhalts- oder\nUnterstützungspflicht Beiträge an ein Kind leistet, die mindestens das Doppelte\nder massgebenden Kinderzulage ausmachen. Erreichen seine Beiträge den\neinfachen, nicht aber den doppelten Betrag der Kinderzulage, so hat er\nAnspruch auf die halbe Zulage (Art. 46 Abs. 3 BO 1).\nc. Die Auslegung der Anspruchsregelung, vorab des Anspruchs nach Art. 46\nAbs. 2 BO 1, ist strittig. Die Beschwerdeführerin macht gestützt auf diese\nBestimmung eine ganze Zulage für die beiden Söhne ab deren vollendetem\n18. Altersjahr geltend. Die Vorinstanz hält in Übereinstimmung mit dem\nEPA dagegen, dass ein bis anhin fehlender Anspruch nicht bloss wegen der\nVollendung des 18. Altersjahres entstehen könne. Art. 46 Abs. 2 BO 1 setze\nvoraus, dass das in Ausbildung stehende Kind den bisher unterhaltspflichtigen\nElternteil weiterhin finanziell belaste.\naa. Die Kinderzulage soll als Lohnbestandteil einen Beitrag leisten an die\nAufwendungen, welche den Angestellten aufgrund ihrer Unterhaltspflicht\ngegenüber ihren Kindern entstehen (Botschaft betreffend die Änderung\ndes Beamtengesetzes vom 10. März 1986, BBl 1986 II 329). Der Unterhalt\nwird durch Pflege und Erziehung oder, wenn das Kind nicht unter der\nObhut der Eltern steht, durch Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 2 des\nSchweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB], SR 210).\nDer obhutsausübende Elternteil leistet per definitionem seinen Beitrag an\nden Unterhalt in Form von Pflege und Erziehung und hat folglich gestützt\nauf Art. 46 Abs. 1 BO 1 - vorbehaltlich der weiteren Voraussetzungen und\ndes Verbots des Doppelbezugs - ohne Weiteres und ausnahmslos Anspruch\nauf die Sozialzulage sei es, dass er in gemeinsamem Haushalt mit dem\nanderen Elternteil lebt oder getrennt von diesem. Der Zulagenanspruch des\nobhutsausübenden Elternteils besteht selbst dann, wenn er vom anderen\nElternteil Unterhaltsbeiträge für das Kind erhält und unabhängig von deren\nHöhe. In diesem Sinne folgt die gesetzliche Regelung dem Obhutsprinzip,\nwelches nicht mehr - wie die frühere Regelung des Bundes - primär an die\nfinanziellen Leistungen zugunsten eines Kindes anknüpft, sondern an die\nTatsache, dass jemand ein Kind in seiner Obhut hat (BBl 1986 II 328). Die\nBestimmung von Art. 46 Abs. 1 BO 1 regelt lediglich den Anspruch für Kinder\nbis zum vollendeten 18. Altersjahr (vgl. Art. 43a Abs. 2 BtG).\nbb. Art. 46 Abs. 2 BO 1 ist zunächst insoweit zu präzisieren, als eine Obhut\nim strengen Wortsinn nach vollendetem 18. Altersjahr infolge Erreichens\nder Mündigkeit und Erlöschens der elterlichen Sorge grundsätzlich nicht\nmehr bestehen kann. Gemeint ist, dass der Bedienstete die Zulage auch\nfür Kinder zwischen dem vollendeten 18. und 25. Altersjahr erhält, sofern\ndiese erwerbsunfähig sind oder in Ausbildung stehen, und zwar auch dann,\nwenn sie nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit einem oder beiden\nElternteilen leben. Die Unterhaltspflicht endet zwar mit der Mündigkeit\ndes Kindes, befindet es sich jedoch dann noch in Ausbildung, so haben die\nEltern für seinen Unterhalt grundsätzlich weiterhin aufzukommen (Art. 277\nZGB). In diesem Sinne trägt der Anspruch auf Zulagen für Kinder zwischen\ndem vollendeten 18. und 25. Altersjahr der ständigen Rechtsprechung des\nBundesgerichts zur elterlichen Unterhaltspflicht gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB\nRechnung (vgl. BGE 124 V 67 mit Hinweisen). Ab vollendetem 18. Altersjahr\n\n"}