{"Signatur": "CH_VB_012", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2001-06-22", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_012_JAAC-66-7--_2001-06-22.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005693.pdf?ID=150005693", "Checksum": "ec3f8d37cea2c89451b7a8157625f840"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 66.7 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 22.06.2001 JAAC 66.7 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006 22.06.2001 JAAC 66.7 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona 22.06.2001 JAAC 66.7 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral, bis 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:05", "Checksum": "858101850d3d0e538ec4a8caeace7b43", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 22.06.2001 JAAC 66.7 \r\n\n 4\nBezüglich der Tochter C. sei das IGE bis anhin aufgrund der Aussagen der\nBeschwerdeführerin von einer teilzeitlichen Obhut der Mutter ausgegangen.\nDeshalb sei die Zulage ausgerichtet worden, was aber offenbar überprüft\nwerden müsse.\nF. Mit Eingaben vom 12. Januar und 2. März 2001 reicht die\nBeschwerdeführerin weitere Beweismittel ein, die in der\nBeschwerdebegründung für den Fall der Bestreitung in Aussicht gestellt\nwurden.\nAus den Erwägungen:\n2.b. Massgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung einer angefochtenen\nVerfügung sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheides der PRK. Das\nVorbringen neuer Sachverhaltsumstände und Beweismittel ist vor der PRK\nim Rahmen des Streitgegenstandes grundsätzlich zulässig (André Moser, in\nMoser/Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen,\nBasel und Frankfurt am Main 1998, Rz. 2.80). Zu beurteilen ist vorliegend\nlediglich die Anspruchsberechtigung für die beiden Söhne. Der Anspruch für\ndie Tochter C. ist nicht Anfechtungsgegenstand, da die Vorinstanz über diesen\nAnspruch mit der angefochtenen Verfügung nicht entschieden hat (Moser,\na.a.O., Rz. 2.1).\n3.a. Seit dem 1. Januar 1996 besteht das IGE als öffentlich-rechtliche Anstalt\ndes Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit, während bis dahin das\nBundesamt für Geistiges Eigentum (BAGE) dem Eidgenössischen Justiz- und\nPolizeidepartement (EJPD) zugeordnet war. Das IGE stellt sein Personal\nöffentlich-rechtlich an (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Statut und\nAufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum vom 24. März\n1995 [IGEG], SR 172.010.31) und besitzt dabei umfassende Kompetenzen\n(Art. 8 Abs. 2 IGEG). Dem Bundesrat obliegt der Erlass der erforderlichen\nPersonalvorschriften (Art. 8 Abs. 1 IGEG). Diese hat er mit der Verordnung\nüber das Statut des Personals des Eidgenössischen Instituts für Geistiges\nEigentum vom 30. September 1996 (IGE-PersV, SR 172.010.321), welche am\n1. Januar 1997 in Kraft trat, geschaffen. Das Anstellungsverhältnis beruht auf\neinem öffentlich-rechtlichen, schriftlichen Anstellungsvertrag zwischen dem\nIGE und seinen Angestellten (Art. 1 IGE-PersV). Bezüglich der Kinderzulage\nfinden die Bestimmungen des Bundes sinngemässe Anwendung. Das Institut\nkann höhere Beiträge bezahlen (Art. 4 Abs. 4 IGE-PersV).\nb. Die sinngemäss anzuwendenden personalrechtlichen Bestimmungen des\nBundes sehen vor, dass der Angestellte bzw. die Angestellte für jedes Kind\nAnspruch auf eine jährliche Kinderzulage hat, die bis zum vollendeten 18.\nAltersjahr des Kindes ausgerichtet wird, sofern ein Kind zwischen 16 und\n18 Jahren nicht bereits ein Erwerbseinkommen erzielt, mit welchem sein\nUnterhalt gedeckt werden kann (Art. 43a Abs. 1 und 2 des Beamtengesetzes\nvom 30. Juni 1927 [BtG], SR 172.221.10). Die Höhe der Zulage, das Verbot\ndes Doppelbezuges und die Regelung bei Anspruchskonkurrenz sind in\nArt. 43b BtG enthalten. Die Beamtenordnung 1 führt näher aus, dass der\nBeamte Anspruch auf eine Zulage hat für Kinder, die sich in seiner Obhut\nbefinden und die zu ihm in einem Kindesverhältnis stehen oder für Stiefund Pflegekinder sowie verwandte Kinder, die er zu dauernder Pflege und\nErziehung aufgenommen hat (Art. 46 Abs. 1 BO 1). Für Kinder zwischen dem\nvollendeten 18. und 25. Altersjahr, die erwerbsunfähig oder in Ausbildung\n\n"}