{"Signatur": "CH_VB_012", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2001-06-22", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_012_JAAC-66-7--_2001-06-22.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005693.pdf?ID=150005693", "Checksum": "ec3f8d37cea2c89451b7a8157625f840"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 66.7 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 22.06.2001 JAAC 66.7 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006 22.06.2001 JAAC 66.7 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona 22.06.2001 JAAC 66.7 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral, bis 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:05", "Checksum": "858101850d3d0e538ec4a8caeace7b43", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 22.06.2001 JAAC 66.7 \r\n\nA. Mit Anstellungsvertrag vom 25. November / 1. Dezember 1998 wurde M.\nper 18. Januar 1999 beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum\n(IGE) als Markennachforscherin für ein Vollpensum unbefristet angestellt.\nDie Mitarbeiterin ist Mutter von vier Kindern und lebt von ihrem Ehemann\nund Vater der Kinder getrennt. Die älteste Tochter C. studiert in Italien, wohnt\nindes zeitweise bei der Mutter, die beiden Söhne C. und N. leben in Italien bei\nihrem Vater und die jüngste Tochter G. bei der Mutter. Für die beiden Töchter\nC. und G. erhält M. eine Kinderzulage von je Fr. 306.- monatlich (für das Jahr\n2000).\nB. M. beansprucht auch für die beiden beim Vater lebenden Söhne C. und N.\neine Zulage. Nachdem die Gespräche zwischen der Angestellten und dem\nIGE zu keiner Einigung geführt haben, hat es letzteres mit Verfügung vom\n18. Oktober 2000 abgelehnt, der Angestellten auch für die beiden beim Vater in\nItalien lebenden Söhne eine Kinderzulage auszurichten. Die gesetzlichen\nVoraussetzungen hierzu seien nicht erfüllt. Das von der Angestellten\nangerufene Abkommen zwischen der Schweiz und Italien über soziale\nSicherheit sei nicht anwendbar. Es sei durchaus möglich, dass der Angestellten\nim Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts besondere Kosten\nentstünden. Der Arbeitgeber könne aber nicht ersatzweise in Anspruch\ngenommen werden, wenn der Vater die in der Trennungsvereinbarung\nfestgelegten Pflichten nicht erfülle.\nC. M. (ab hier: Beschwerdeführerin) erhebt mit Eingabe vom 17. November\n2000 Beschwerde bei der Eidgenössischen Personalrekurskommission (PRK)\nmit dem Begehren, die Verfügung des IGE vom 18. Oktober 2000 aufzuheben.\nEs sei festzustellen, ob bezüglich der beiden Söhne C. und N. ein Anspruch\nauf Kinderzulage bestehe und im Falle der Bejahung für die Zeit seit dem\n18. Januar 1999 deren Berechnung vorzunehmen. Gemäss dem italienischen\nTrennungsurteil bzw. der diesem zugrunde liegenden Vereinbarung sei\nzwar der Vater für den Unterhalt der beiden Söhne verantwortlich. Dies sei\nihm aber faktisch infolge Arbeitslosigkeit nicht möglich. Die beiden Kinder\nseien deshalb auf die Unterstützung durch andere Verwandte, insbesondere\nauch die Beschwerdeführerin, angewiesen. Diese habe ihren beiden Söhnen\nbis jetzt jeweils ungefähr Fr. 4’000.-/Jahr nach Italien überwiesen. Zudem\nübernehme sie jeweils sämtliche Reise- und Aufenthaltskosten, wenn die\n\n3\nKinder in die Schweiz reisen. Insgesamt würde sie pro Kind rund Fr. 350.-\npro Monat ausgeben. Der Sohn C. wohne im Übrigen seit August 2000\nnicht mehr bei seinem Vater, sondern studiere in Catania und lebe in einer\nWohngemeinschaft. Der Vater erhalte in Italien zufolge Arbeitslosigkeit\nkeine Kinderzulagen ausgerichtet. Die Beschwerdeführerin habe deshalb\nfür die beiden Söhne bis zu deren vollendetem 18. Altersjahr Anspruch auf\neine halbe Kinderzulage gestützt auf Art. 46 Abs. 3 der Beamtenordnung 1\nvom 10. November 1959 (BO 1, SR 172.221.101). Da der Vater nicht zahlen\nkönne, würden die Kinder ohne ihre Unterstützung, zu welcher sie gesetzlich\nverpflichtet sei, in Not geraten. Da ihr Unterstützungsbeitrag über dem\nBetrag der Kinderzulage liege, habe sie Anspruch auf eine halbe Zulage, ab\nvollendetem 18. Altersjahr der Söhne dann einen solchen auf eine ganze\nAusbildungszulage gestützt auf Art. 46 Abs. 2 BO 1.\nD. Das zur Stellungnahme eingeladene Eidgenössische Personalamt (EPA)\nnimmt mit Eingabe vom 14. Dezember 2000 Stellung und verneint einen\nAnspruch der Beschwerdeführerin auf Ausrichtung einer Zulage für die\nbeiden Söhne gestützt auf Art. 46 Abs. 2 BO 1 nach deren vollendetem\n18. Altersjahr; der Gesetzgeber habe mit dieser Bestimmung derjenigen\nMitarbeiterin, die vor vollendetem 18. Altersjahr des Kindes keinen\nZulagenanspruch hatte, keinen solchen ab diesem Alter einräumen wollen.\nVielmehr solle damit diejenige Mitarbeiterin die Zulage weiterhin beziehen\nkönnen, deren Kind in Ausbildung steht und ausserhalb der Familie lebt. Es\nwäre stossend («choquant»), wenn die Beschwerdeführerin, die ihren Sohn\nvor dessen 18. Geburtstag nicht in ihrer Obhut gehabt hat, ab dann eine Zulage\nausgerichtet bekäme nur aufgrund der Tatsache, dass dieser achtzehn Jahre alt\nwird.\nDer Ausrichtung einer (halben) Kinderzulage gestützt auf Art. 46 Abs. 3\nBO 1 stehe entgegen, dass sich die von der Mutter angeblich ausgerichtete\nUnterstützung nicht auf ein gerichtliches Urteil stütze. Daran ändere auch\nnichts, wenn der Vater als Arbeitsloser in Italien keine Kinderzulage erhalte.\nWenn das IGE für die Tochter C., die sich nach Angaben der\nBeschwerdeführerin in derselben Lage wie ihr Bruder C. befinde, tatsächlich\neine Zulage ausrichte, müsse die Zahlung eingestellt und der ausgerichtete\nBetrag zurückgefordert werden.\nE. In seiner Vernehmlassung vom 4. Januar 2001 schliesst sich das IGE\nbezüglich der Interpretation von Art. 46 Abs. 2 BO 1 der Auffassung des\nEPA an. Was den Anspruch gemäss Art. 46 Abs. 3 BO 1 betreffe, weist das\nIGE zunächst darauf hin, dass es sich bei der Unterstützung von Fr. 4’000.-\njährlich bislang nur um eine Parteibehauptung handle, wofür dem IGE keine\nBeweismittel vorlägen. Bei den Gesprächen vor Erlass der Verfügung habe\ndie Beschwerdeführerin nicht erwähnt, dass sie Geld nach Italien überweise.\nVielmehr habe sie versichert, dass sie auch eine ihr allenfalls ausgerichtete\nZulage nie dem Vater ihrer Kinder überweisen würde, da nicht sichergestellt\nsei, dass diese dann auch wirklich den Kindern zugute komme. Selbst wenn\ndie Zahlungen geleistet worden wären, könne eine Unterstützungspflicht der\nMutter - und damit eine Zulagenberechtigung - nicht angenommen werden,\nsolange kein entsprechendes zivilrechtliches Urteil vorliege.\n\n"}