1 - Die Kündigung als solche kann weder angefochten noch aufgehoben werden, was jede Wiedereingliederung des Angestellten an seiner alten Arbeitsstelle ausschliesst (E. 3a und 4c). - Die Lösung der Verordnung, die dem Privatrecht möglichst nahe kommt, hält einer Prüfung im Hinblick auf die Gesetzmässigkeit stand (E. 4).