3a et 4c). - La solution figurant dans l’ordonnance, qui s’approche autant que possible du droit privé, résiste à un examen sous l’angle de la légalité (consid. 4). Bundespersonal. Eidgenössisches Institut für geistiges Eigentum. Schutz des Angestellten bei ungerechtfertigter oder missbräuchlicher Kündigung. Art. 8 Abs. 1 IGEG. Art. 22 und 31 IGE-PersV. - Bei Kündigung durch das Institut sehen die massgeblichen Bestimmungen der IGE-PersV vor, dass der Angestellte bis zum Ablauf der Kündigungsfrist schriftlich Einsprache erheben kann. Einigen sich die Parteien nicht, kann einzig eine Entschädigung auf dem Rechtsweg verlangt werden (E. 2).