Andernfalls ist eine solche Handlung rechtswidrig und der Entscheid nichtig (E. 2a). Eine Beschwerde gegen einen solchen nichtigen Entscheid kann nicht als verspätet erachtet werden, da die Nichtigkeit zu jedem Zeitpunkt festgestellt und nicht durch Zeitablauf geheilt werden kann; vorbehalten bleibt der Vertrauensgrundsatz (E. 2b). - Die Aufgabe der Beschwerde innert Frist in einer ausländischen Poststelle genügt grundsätzlich nicht zur Annahme der Eintretensvoraussetzungen. Der Erhalt einer Rechtsurkunde, die einer Frist untersteht, stellt eine hoheitliche Handlung dar, welche nur in einer Schweizerischen Poststelle vorgenommen werden kann (E. 3).