Bundespersonal. Zustellung eines Entscheids im Ausland und Einhaltung der Beschwerdefrist. 1 Art. 34 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 VwVG. - Die Zustellung gilt als erfolgt, sobald der Betroffene oder jede zur Vertretung berechtigt erscheinende Person den Entscheid empfangen hat. Die allfällige Beschwerdefrist beginnt bereits im Zeitpunkt der Zustellung zu laufen und nicht erst im Moment, in dem der Empfänger persönlich davon Kenntnis erhält (E. 2a). - Als hoheitlicher Akt hat die Zustellung eines Entscheids im Ausland auf dem diplomatischen oder konsularischen Weg zu erfolgen. Andernfalls ist eine solche Handlung rechtswidrig und der