einen Zeitraum von 1992 bis und mit 1999 hinziehen und in ihrer Summe Mobbing darstellen (vgl. Rehbinder / Krausz, a.a.O., S. 20 f.). Zur psychischen Krankheit des Beschwerdeführers, die zwar nicht die Voraussetzungen einer Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 UVG erfüllt, kommt dieses Mobbing als «anderer berücksichtigenswerter» Grund im Sinne von Art. 73 Abs. 3 Satz 2 BO 2 hinzu. Bei diesem Stand der Dinge lässt sich eine Lohnkürzung nicht rechtfertigen. Eine solche erweist sich bereits aus diesem Grund als unverhältnismässig und unangemessen.