D dieser im Mai 1997 dem Beschwerdeführer ein Schreiben vorgelegt hat, dessen Inhalt sich auf den Pornokatalog bezog und von dem der Beschwerdeführer vorher keine Kenntnis hatte. Dies wird vom Zentralbereich Personal der SBB nicht bestritten. Zudem macht der Beschwerdeführer geltend, die in der Verfügung vom 17. Februar 1998 angeordnete Entfernung sämtlicher Akten zur betreffenden Untersuchung und zu verschiedenen bestrittenen Vorhaltungen sei nicht erfolgt, sodass für interne oder externe Stellenbewerbungen nach dem 17. Februar 1998 immer noch Hinweise auf die erwähnten Vorfälle im Personaldossier des Beschwerdeführers vorhanden gewesen seien.