Aus den Akten ergibt sich, dass der Angestellte A der Bauabteilung im Verlaufe des Jahres 1992 anlässlich einer Informatikschulung den Beschwerdeführer angewiesen hat, Artikel aus einem Pornokatalog in einer Datenbank zu erfassen, dass derselbe Angestellte A sich in einem E-Mail vom 30. Mai 1995, das an seine Mitarbeiterin B hätte gehen sollen, herabsetzend über den Beschwerdeführer ausgelassen hat, dass darüber der Vorgesetzte C eine Untersuchung mit Befragungen von A und B durchgeführt hat, dass der Beschwerdeführer von dieser Untersuchung erst im Mai 1997 Kenntnis erhalten hat und dass nach dem Stellenantritt des neuen Vorgesetzten