In Anwendung von Art. 62 Abs. 4 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) prüft die PRK, ob auf eine Kürzung zu verzichten ist, weil die Erkrankung des Beschwerdeführers auf ein nachgewiesenes Mobbing zurückgeführt werden kann, wobei als Mobbing negative kommunikative Handlungen zu verstehen sind, die sich gegen eine Person richten und die sehr oft über einen längeren Zeitraum hinweg vorkommen und damit die Beziehung zwischen Täter und Opfer kennzeichnen (vgl. Manfred Rehbinder / Alexander Krausz, Psychoterror am Arbeitsplatz - Mobbing und Bossing und das Arbeitsrecht, in: ArbR 1996, Bern 1996, S. 19 ff.).