Anderseits sollen die übrigen Krankheiten bzw. Unfälle für sich allein keinen hinreichenden Grund für einen zwingenden Verzicht auf die Lohnkürzung darstellen; die einjährige vollständige Lohnfortzahlungspflicht soll in diesen Fällen normalerweise genügen. Liegen besondere finanzielle oder soziale Umstände vor, ist unbestritten, dass diese als andere berücksichtigenswerte Gründe im Sinne von Art. 73 Abs. 3 Satz 2 BO 2 gelten können und eine Lohnkürzung somit unterbleiben kann. Nicht anders verhält es sich dann, wenn zu einem Unfall oder zu einer Krankheit, die zwar nicht die Voraussetzungen von Art. 9 UVG erfüllen, sonstige berücksichtigenswerte Gründe hinzutreten (vgl. unveröffentlichter