Es handelt sich somit um einen unbestimmten Rechtsbegriff, welcher gleich wie die «Kann-Formulierung» die Voraussetzung dafür schaffen will, dass eine Kürzung unterbleiben kann, wenn sie hart und unbillig erscheinen würde. Aus der BO 2 selber ergibt sich, dass eine Kürzung immer dann hart und unbillig wäre, wenn die Dienstaussetzung auf einem eigentlichen Berufsunfall oder einer eigentlichen Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 UVG beruht. Anderseits sollen die übrigen Krankheiten bzw. Unfälle für sich allein keinen hinreichenden Grund für einen zwingenden Verzicht auf die Lohnkürzung darstellen;