7 Abs. 3 Satz 2 BO 2), wobei der Verzicht beim Vorliegen solcher Gründe in das pflichtgemäss ausgeübte Ermessen der Behörde gestellt wird. Wann andere berücksichtigenswerte Gründe vorliegen, wird in der BO 2 nicht näher ausgeführt. Es handelt sich somit um einen unbestimmten Rechtsbegriff, welcher gleich wie die «Kann-Formulierung» die Voraussetzung dafür schaffen will, dass eine Kürzung unterbleiben kann, wenn sie hart und unbillig erscheinen würde.