73 Abs. 2 BO 2 gilt als Grundsatz, dass der Lohn bei einer Dienstaussetzung wegen Krankheit, die länger als ein Jahr dauert, um die Hälfte gekürzt wird. Auf die Lohnkürzung ist allerdings dann zwingend zu verzichten, wenn der Dienst infolge eines Berufsunfalls oder einer einem Berufsunfall gleichzusetzenden Krankheit im Sinne von Art. 9 UVG ausgesetzt worden ist (Art. 73 Abs. 3 Satz 1 BO 2). Sodann kann die Kürzung wegen «anderer berücksichtigenswerter Gründe» unterbleiben (Art. 73