seinen Abklärungen werde eine Lohnkürzung nur in Ausnahmefällen vorgenommen. Auf Anfrage hin habe das Personalamt immer erklärt, der Lohn werde in Fällen von Krankheit oder Unfall während 720 Tagen weiterhin ausbezahlt, ohne jemals auf die Kürzungsmöglichkeit hinzuweisen. Daher habe er einen wohlerworbenen, gewissermassen gewohnheitsrechtlichen Anspruch auf Auszahlung des ungekürzten Lohnes während 720 Tagen. Eine Kürzung widerspräche dem Gleichheitsprinzip. Gemäss Art. 73 Abs. 2 BO 2 gilt als Grundsatz, dass der Lohn bei einer Dienstaussetzung wegen Krankheit, die länger als ein Jahr dauert, um die Hälfte gekürzt wird.