Dieser Nachweis ist im vorliegenden Fall nicht erbracht. Der Beschwerdeführer behauptet zwar, seine psychische Erkrankung sei durch die Arbeit verursacht, bringt aber zum Nachweis an sich und zur überwiegenden Wahrscheinlichkeit keinerlei Beweismittel ein. 4.a. Der Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, dass in seinem Fall in Anwendung von Art. 73 Abs. 3 BO 2 wegen anderer berücksichtigenswerter Gründe von einer Gehaltskürzung abzusehen sei. Gemäss seinen Abklärungen werde eine Lohnkürzung nur in Ausnahmefällen vorgenommen.