Rumo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, Zürich 1995, Art. 9 Abs. 2). Die Qualifikation eines psychischen Leidens als Berufskrankheit würde demnach voraussetzen, dass eine Arbeit als solche typischerweise geeignet ist, die Psyche zu schädigen, was kaum je mit dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden kann (vgl. dazu Murer / Stauffer / Rumo, a.a.O., S. 302 f.; vgl. auch unveröffentlichte Entscheide des Bundesgerichts vom 7. September 1999 in Sachen C. [2A.125/1999 und 2A.482/1998; E. 6b] und der PRK vom 21. Januar 1999 in Sachen C. [PRK 1998-155; E. 3a]). Dieser Nachweis ist im vorliegenden Fall nicht erbracht.