Psychische Krankheiten finden sich keine auf dieser Liste. Auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden sind, gelten als Berufskrankheiten (Art. 9 Abs. 2 UVG). Vorausgesetzt ist aber immer, dass der Versicherte während einer gewissen Dauer einem für seinen Beruf typischen oder damit verbundenen Gesundheitsrisiko ausgesetzt war (vgl. Murer / Stauffer / Rumo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, Zürich 1995, Art. 9 Abs. 2).