Als Berufskrankheiten gelten nach dieser Bestimmung solche Krankheiten, die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind (Art. 9 Abs. 1 UVG). Die Verordnung zum UVG vom 20. Dezember 1982 (UVV, SR 832.202) enthält im Anhang 1 eine Liste der Berufskrankheiten, die unterteilt ist in eine Liste der schädigenden Stoffe (Listenstoffe) und eine Liste von Erkrankungen, die im Zusammenhang mit bestimmten Arbeiten als arbeitsbedingt anerkannt sind (Listenkrankheiten). Psychische Krankheiten finden sich keine auf dieser Liste.