6 Abs. 2 Satz 1 BO 2), sondern um eine zwingend anwendbare Norm. Der Zentralbereich Personal der SBB hat folglich zunächst grundsätzlich zu Recht eine Lohnkürzung angeordnet. b. Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, dass es sich bei seiner Krankheit um eine Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 UVG handle. Als Berufskrankheiten gelten nach dieser Bestimmung solche Krankheiten, die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind (Art. 9 Abs. 1 UVG).