Strittig ist somit eine Lohnkürzung in Höhe von CHF (...) monatlich, was für die betreffenden sieben Monate einen Gesamtbetrag von CHF (...) ergibt. 3.a. Der Beschwerdeführer bringt vor, der Zentralbereich Personal der SBB verweise zu Unrecht auf seine Praxis, von der Lohnkürzung gemäss Art. 73 Abs. 2 BO 2 möglichst rigoros Gebrauch zu machen. Eine solche Praxis sei weder bekannt noch belegt und stehe im Widerspruch zur erwähnten Bestimmung, da eine Behörde bei der Anwendung einer Kann-Formel einzelfallbezogen zu entscheiden habe. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich bei Art.