Er war seit dem 23. März 1999 krank geschrieben. Damit liegt die Voraussetzung zu einer Gehaltskürzung ab dem 23. März 2000 grundsätzlich vor. Der Leiter Infrastruktur AM und der Leiter Personal DIR verfügten am 29. Februar 2000 die Kürzung des Lohnes des Beschwerdeführers per 1. April 2000, die vom Zentralbereich Personal der SBB mit Schreiben vom 17. Januar 2001 rückwirkend auf den 1. November 2000 wieder aufgehoben wurde. Strittig ist somit eine Lohnkürzung in Höhe von CHF (...) monatlich, was für die betreffenden sieben Monate einen Gesamtbetrag von CHF (...) ergibt.