Anspruch hätte. Die Kürzung hat zu unterbleiben, wenn der Beamte den Dienst infolge eines Berufsunfalls (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG], SR 832.20) oder einer einem solchen gleichzusetzenden Berufskrankheit (Art. 9 UVG) aussetzt (Art. 73 Abs. 3 Satz 1 BO 2). Sie kann zudem wegen anderer berücksichtigenswerter Gründe unterbleiben (Art. 73 Abs. 3 Satz 2 BO 2). b. Der Beschwerdeführer hat seinen Dienst am 23. März 1999 ausgesetzt und am 1. November 2000 im Rahmen der Neuorientierung wieder aufgenommen. Er war seit dem 23. März 1999 krank geschrieben.