45 Abs. 5 Bst. a und b BtG ermächtigen den Bundesrat, Vorschriften über den Anspruch auf Besoldung der Beamten bei Dienstaussetzung und die Anrechnung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung zu erlassen. Der gestützt hierauf ergangene Art. 73 BO 2 bestimmt in Abs. 2, dass der Lohn des Beamten, dessen Dienstaussetzung länger als ein Jahr dauert, um die Hälfte gekürzt wird; die Summe aus gekürztem Lohn, ungekürztem Orts- und Sonderzuschlag sowie ungekürzten Auslands-, Familien- und Kinderzulagen darf jedoch nicht geringer sein als die Leistungen aus obligatorischer Unfallversicherung oder als die Leistungen, auf die der Beamte bei Invalidität nach den Art.