5 Beschwerde ist somit gemäss den Verfahrensbestimmungen des alten Rechts (Beamtengesetzes vom 30. Juni 1927 [BtG], SR 172.221.10 und BO 2, wie sie bis am 31. Dezember 2000 in Kraft waren) zu entscheiden. b.-d. (...) 2.a. In materieller Hinsicht ist festzuhalten, dass das BPG gemäss seinem Art. 41 Abs. 3 keine Rückwirkung entfaltet (vgl. E. 1a zum Formellen). Auf die vorliegende Beschwerde sind somit auch in materieller Hinsicht das BtG und die BO 2 anzuwenden. Art. 45 Abs. 5 Bst.