BPG bestimmt indes, dass sich das Beschwerdeverfahren nach dem alten Recht richtet, sofern zu einer Streitigkeit über Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis vor dem Inkrafttreten des BPG eine Verfügung ergangen ist. Im vorliegenden Fall sind die Verfügung zur Lohnkürzung wie auch der Beschwerdeentscheid des Zentralbereichs Personal der SBB unter altem Recht ergangen. Die vorliegende