Der Zentralbereich Personal der SBB schliesst in seiner Vernehmlassung vom 22. Januar 2001 auf Abweisung der Beschwerde. Als Begründung wird angeführt, der Beschwerdeführer habe niemals geltend gemacht, er sei arbeitsfähig. Ebenso wenig habe er sich für einen Arbeitsversuch zur Verfügung gestellt. Im Schreiben des ärztlichen Dienstes an den Leiter Personal der DIR vom 10. April 2000 werde dem Beschwerdeführer zwar eine ganztägige Arbeitsfähigkeit attestiert, jedoch nur SBB-extern. Angesichts dieser Beurteilung sei die Arbeitsunfähigkeit klar gegeben. Aus den Erwägungen: 1.a.