73 Abs. 2 BO 2 sei schon dem Wortlaut gemäss einzelfallbezogen anzuwenden und nicht möglichst rigoros. Selbst wenn die Lohnkürzung grundsätzlich Anwendung fände, sei in casu eine soziale Härte gegeben, was gemäss Art. 73 Abs. 3 BO 2 einen Verzicht auf die Kürzung zur Folge habe. Schliesslich bestehe entgegen den Darstellungen der Vorinstanz eine konstante Praxis der SBB, auf Lohnkürzungen zu verzichten. Mithin habe der Beschwerdeführer einen aus dem Gleichheitsprinzip abgeleiteten Anspruch auf eine ungekürzte Lohnfortzahlung während 720 Tagen. Der Zentralbereich Personal der SBB schliesst in seiner Vernehmlassung vom 22. Januar 2001 auf Abweisung der Beschwerde.