Er beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und auf die Lohnkürzung zu verzichten. Er begründet seine Beschwerde hauptsächlich damit, der Sachverhalt sei nicht genügend abgeklärt worden, insbesondere seine Arbeitsfähigkeit. Zudem habe die Vorinstanz zu Unrecht verneint, dass seine Krankheit durch Mobbing am Arbeitsplatz verursacht worden sei und mithin als Berufskrankheit zu gelten habe. Im Weiteren verweise die Vorinstanz zu Unrecht auf die angebliche Praxis der SBB zu Art. 73 Abs. 2 BO 2, wonach von der genannten Bestimmung möglichst rigoros Gebrauch gemacht werde. Art. 73 Abs. 2 BO 2 sei schon dem Wortlaut gemäss einzelfallbezogen anzuwenden und nicht möglichst rigoros.