4 17. Januar 2001 hob der Zentralbereich Personal der SBB die Lohnkürzung mit Wirkung ab dem 1. November 2000 auf, da X seither die Arbeit im Sinne von Art. 73 BO 2 wieder aufgenommen habe. E. Gegen den Beschwerdeentscheid des Zentralbereichs Personal der SBB vom 8. November 2000 erhebt X (ab hier: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 10. Dezember 2000 (Postaufgabe: 11. Dezember 2000) bei der Eidgenössischen Personalrekurskommission (PRK) Beschwerde. Er beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und auf die Lohnkürzung zu verzichten.