Er erwarte gestützt auf Art. 73 Abs. 3 BO 2 bis zu seiner Genesung das volle Salär. Am 29. Februar 2000 verfügten der Leiter Infrastruktur AM und der Leiter Personal DIR die Kürzung des Lohns von X auf 50% per 1. April 2000 (unter Beachtung der Garantieleistungen gemäss Pensionskassen-Statuten), gestützt auf Art. 73 Abs. 2 BO 2. Im Begleitschreiben zur Verfügung erklärte die DIR Nichteintreten auf die durch X geltend gemachten Einwände. D. Gegen diese Verfügung reichte X am 30. März 2000 beim Zentralbereich Personal der SBB Beschwerde ein und verlangte deren Aufhebung sowie die Gewährung des ungekürzten Gehalts.