- Liegen besondere finanzielle oder soziale Umstände vor, oder treten zu einem Unfall oder zu einer Krankheit, die zwar nicht die Voraussetzungen des UVG erfüllen, sonstige berücksichtigenswerte Gründe hinzu, kann eine Lohnkürzung unterbleiben (E. 4a). - Unter Mobbing sind negative kommunikative Handlungen zu verstehen, die sich gegen eine Person richten und die sehr oft über einen längeren Zeitraum hinweg vorkommen und damit die Beziehung zwischen Täter und Opfer kennzeichnen: beispielsweise Angriffe auf die Möglichkeit, sich mitzuteilen, Angriffe auf das soziale Ansehen oder Angriffe auf die Qualität der Berufs- und Lebenssituation.