Die Qualifikation eines psychischen Leidens als Berufskrankheit würde voraussetzen, dass eine Arbeit als solche typischerweise geeignet ist, die Psyche zu schädigen (E. 3b). - Liegen besondere finanzielle oder soziale Umstände vor, oder treten zu einem Unfall oder zu einer Krankheit, die zwar nicht die Voraussetzungen des UVG erfüllen, sonstige berücksichtigenswerte Gründe hinzu, kann eine Lohnkürzung unterbleiben (E. 4a).