73 Abs. 2 BO 2, wonach der Lohn des Beamten, dessen Dienstaussetzung länger als ein Jahr dauert, grundsätzlich um die Hälfte gekürzt wird, ist keine «Kann-Bestimmung», sondern eine zwingend anwendbare Norm. Ausnahmen sind zwingend vorgesehen bei Berufsunfällen und bestimmten Berufskrankheiten (so genannten Listenkrankheiten gemäss Anhang 1 zur UVV). Die Kürzung kann auch wegen anderer berücksichtigenswerter Gründe unterbleiben (E. 2a und 3a). - Psychische Krankheiten finden sich keine unter den Listenkrankheiten. Die Qualifikation eines psychischen Leidens als Berufskrankheit würde voraussetzen, dass eine Arbeit als solche typischerweise geeignet ist, die Psyche zu schädigen (E. 3b).