Angestellter der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB). Übergangsrecht zum neuen Bundespersonalrecht. Psychische Erkrankung als Berufskrankheit. Definition von Mobbing. Lohnfortzahlung im Krankheitsfall (Art. 73 BO 2). - Das BPG ist am 1. Januar 2001 für die SBB in Kraft getreten. Das Beschwerdeverfahren richtet sich jedoch nach altem Recht, sofern zu einer Streitigkeit über Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis vor dem Inkrafttreten des BPG eine Verfügung ergangen ist (E. 1a). - Art. 73 Abs. 2 BO 2, wonach der Lohn des Beamten, dessen Dienstaussetzung länger als ein Jahr dauert, grundsätzlich um die Hälfte gekürzt wird, ist keine «Kann-Bestimmung», sondern eine zwingend anwendbare Norm.