{"Signatur": "CH_VB_012", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2001-05-10", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_012_JAAC-65-96--_2001-05-10.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005360.pdf?ID=150005360", "Checksum": "d831a7f61966ade28d09283a25184018"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.96 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 10.05.2001 JAAC 65.96 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006 10.05.2001 JAAC 65.96 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona 10.05.2001 JAAC 65.96 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral, bis 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:45", "Checksum": "020bd36097291ffe0d36babfb2a78613", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 10.05.2001 JAAC 65.96 \r\n\n 7\nAbs. 3 Satz 2 BO 2), wobei der Verzicht beim Vorliegen solcher Gründe in\ndas pflichtgemäss ausgeübte Ermessen der Behörde gestellt wird. Wann\nandere berücksichtigenswerte Gründe vorliegen, wird in der BO 2 nicht näher\nausgeführt. Es handelt sich somit um einen unbestimmten Rechtsbegriff,\nwelcher gleich wie die «Kann-Formulierung» die Voraussetzung dafür\nschaffen will, dass eine Kürzung unterbleiben kann, wenn sie hart und\nunbillig erscheinen würde. Aus der BO 2 selber ergibt sich, dass eine Kürzung\nimmer dann hart und unbillig wäre, wenn die Dienstaussetzung auf einem\neigentlichen Berufsunfall oder einer eigentlichen Berufskrankheit im Sinne\nvon Art. 9 UVG beruht. Anderseits sollen die übrigen Krankheiten bzw.\nUnfälle für sich allein keinen hinreichenden Grund für einen zwingenden\nVerzicht auf die Lohnkürzung darstellen; die einjährige vollständige\nLohnfortzahlungspflicht soll in diesen Fällen normalerweise genügen.\nLiegen besondere finanzielle oder soziale Umstände vor, ist unbestritten,\ndass diese als andere berücksichtigenswerte Gründe im Sinne von Art. 73\nAbs. 3 Satz 2 BO 2 gelten können und eine Lohnkürzung somit unterbleiben\nkann. Nicht anders verhält es sich dann, wenn zu einem Unfall oder zu\neiner Krankheit, die zwar nicht die Voraussetzungen von Art. 9 UVG erfüllen,\nsonstige berücksichtigenswerte Gründe hinzutreten (vgl. unveröffentlichter\nEntscheid der PRK vom 21. Januar 1999 in Sachen C. [PRK 1998-155; E. 3c]).\nb. In Anwendung von Art. 62 Abs. 4 des Bundesgesetzes über das\nVerwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) prüft\ndie PRK, ob auf eine Kürzung zu verzichten ist, weil die Erkrankung des\nBeschwerdeführers auf ein nachgewiesenes Mobbing zurückgeführt werden\nkann, wobei als Mobbing negative kommunikative Handlungen zu verstehen\nsind, die sich gegen eine Person richten und die sehr oft über einen längeren\nZeitraum hinweg vorkommen und damit die Beziehung zwischen Täter und\nOpfer kennzeichnen (vgl. Manfred Rehbinder / Alexander Krausz, Psychoterror\nam Arbeitsplatz - Mobbing und Bossing und das Arbeitsrecht, in: ArbR 1996,\nBern 1996, S. 19 ff.).\nAus den Akten ergibt sich, dass der Angestellte A der Bauabteilung im Verlaufe\ndes Jahres 1992 anlässlich einer Informatikschulung den Beschwerdeführer\nangewiesen hat, Artikel aus einem Pornokatalog in einer Datenbank zu\nerfassen, dass derselbe Angestellte A sich in einem E-Mail vom 30. Mai 1995,\ndas an seine Mitarbeiterin B hätte gehen sollen, herabsetzend über den\nBeschwerdeführer ausgelassen hat, dass darüber der Vorgesetzte C eine\nUntersuchung mit Befragungen von A und B durchgeführt hat, dass der\nBeschwerdeführer von dieser Untersuchung erst im Mai 1997 Kenntnis\nerhalten hat und dass nach dem Stellenantritt des neuen Vorgesetzten\nD dieser im Mai 1997 dem Beschwerdeführer ein Schreiben vorgelegt\nhat, dessen Inhalt sich auf den Pornokatalog bezog und von dem der\nBeschwerdeführer vorher keine Kenntnis hatte. Dies wird vom Zentralbereich\nPersonal der SBB nicht bestritten. Zudem macht der Beschwerdeführer\ngeltend, die in der Verfügung vom 17. Februar 1998 angeordnete Entfernung\nsämtlicher Akten zur betreffenden Untersuchung und zu verschiedenen\nbestrittenen Vorhaltungen sei nicht erfolgt, sodass für interne oder externe\nStellenbewerbungen nach dem 17. Februar 1998 immer noch Hinweise auf\ndie erwähnten Vorfälle im Personaldossier des Beschwerdeführers vorhanden\ngewesen seien. Auch dazu schweigt sich der Zentralbereich Personal der SBB\n\n8\nin seiner Vernehmlassung aus. Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer\nmit Schreiben vom 24. Oktober 1997, vom 29. Juli 1998 und vom 12. April 1999\nneue Aufgaben zugeteilt wurden.\nDiese negativen kommunikativen Handlungen lassen sich in folgende Gruppen\neinteilen: Angriffe auf die Möglichkeit, sich mitzuteilen (z.B. indem der\nVorgesetzte die Möglichkeit einschränkt, sich zu äussern), Angriffe auf das\nsoziale Ansehen (z.B. indem hinter dem Rücken des Kollegen schlecht über ihn\ngesprochen wird oder indem man ihn lächerlich macht) sowie Angriffe auf die\nQualität der Berufs- und Lebenssituation (z.B. indem jemandem ständig neue\nAufgaben zugeteilt werden). Festzuhalten ist somit, dass im vorliegenden\nFall eine Fülle negativer kommunikativer Handlungen vorliegt, die sich\nausschliesslich gegen die Person des Beschwerdeführers richten, sich über\neinen Zeitraum von 1992 bis und mit 1999 hinziehen und in ihrer Summe\nMobbing darstellen (vgl. Rehbinder / Krausz, a.a.O., S. 20 f.). Zur psychischen\nKrankheit des Beschwerdeführers, die zwar nicht die Voraussetzungen einer\nBerufskrankheit im Sinne von Art. 9 UVG erfüllt, kommt dieses Mobbing\nals «anderer berücksichtigenswerter» Grund im Sinne von Art. 73 Abs. 3\nSatz 2 BO 2 hinzu. Bei diesem Stand der Dinge lässt sich eine Lohnkürzung\nnicht rechtfertigen. Eine solche erweist sich bereits aus diesem Grund als\nunverhältnismässig und unangemessen.\nc. (...)\nNach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, der\nBeschwerdeentscheid des Zentralbereichs Personal der SBB vom 8. November\n2000 aufzuheben und festzustellen, dass der Beschwerdeführer zwischen dem\n1. April 2000 und dem 31. Oktober 2000 zu Recht den vollen Lohn bezogen hat.\n5. (...)\n\nInformations générales sur la Commission fédérale de recours en matière de\npersonnel fédéral\n\n9\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 65.96 - Entscheid der Eidgenössischen Personalrekurskommission vom 10. Mai 2001\ni.S. X [PRK 2000-056]\n\n"}