{"Signatur": "CH_VB_012", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2001-05-10", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_012_JAAC-65-96--_2001-05-10.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005360.pdf?ID=150005360", "Checksum": "d831a7f61966ade28d09283a25184018"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.96 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 10.05.2001 JAAC 65.96 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006 10.05.2001 JAAC 65.96 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona 10.05.2001 JAAC 65.96 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral, bis 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:45", "Checksum": "020bd36097291ffe0d36babfb2a78613", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 10.05.2001 JAAC 65.96 \r\n\n 6\nAbs. 2 Satz 1 BO 2), sondern um eine zwingend anwendbare Norm. Der\nZentralbereich Personal der SBB hat folglich zunächst grundsätzlich zu Recht\neine Lohnkürzung angeordnet.\nb. Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, dass es sich bei seiner\nKrankheit um eine Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 UVG handle. Als\nBerufskrankheiten gelten nach dieser Bestimmung solche Krankheiten, die bei\nder beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende\nStoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind (Art. 9 Abs. 1 UVG).\nDie Verordnung zum UVG vom 20. Dezember 1982 (UVV, SR 832.202) enthält\nim Anhang 1 eine Liste der Berufskrankheiten, die unterteilt ist in eine Liste\nder schädigenden Stoffe (Listenstoffe) und eine Liste von Erkrankungen, die im\nZusammenhang mit bestimmten Arbeiten als arbeitsbedingt anerkannt sind\n(Listenkrankheiten). Psychische Krankheiten finden sich keine auf dieser Liste.\nAuch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie\nausschliesslich oder stark überwiegend durch die berufliche Tätigkeit\nverursacht worden sind, gelten als Berufskrankheiten (Art. 9 Abs. 2\nUVG). Vorausgesetzt ist aber immer, dass der Versicherte während\neiner gewissen Dauer einem für seinen Beruf typischen oder damit\nverbundenen Gesundheitsrisiko ausgesetzt war (vgl. Murer / Stauffer / Rumo,\nRechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, Zürich 1995, Art. 9 Abs. 2). Die\nQualifikation eines psychischen Leidens als Berufskrankheit würde demnach\nvoraussetzen, dass eine Arbeit als solche typischerweise geeignet ist, die\nPsyche zu schädigen, was kaum je mit dem im Sozialversicherungsrecht\nerforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit\nnachgewiesen werden kann (vgl. dazu Murer / Stauffer / Rumo, a.a.O., S. 302 f.;\nvgl. auch unveröffentlichte Entscheide des Bundesgerichts vom 7. September\n1999 in Sachen C. [2A.125/1999 und 2A.482/1998; E. 6b] und der PRK vom\n21. Januar 1999 in Sachen C. [PRK 1998-155; E. 3a]).\nDieser Nachweis ist im vorliegenden Fall nicht erbracht. Der\nBeschwerdeführer behauptet zwar, seine psychische Erkrankung sei durch die\nArbeit verursacht, bringt aber zum Nachweis an sich und zur überwiegenden\nWahrscheinlichkeit keinerlei Beweismittel ein.\n4.a. Der Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, dass in\nseinem Fall in Anwendung von Art. 73 Abs. 3 BO 2 wegen anderer\nberücksichtigenswerter Gründe von einer Gehaltskürzung abzusehen sei.\nGemäss seinen Abklärungen werde eine Lohnkürzung nur in Ausnahmefällen\nvorgenommen. Auf Anfrage hin habe das Personalamt immer erklärt, der\nLohn werde in Fällen von Krankheit oder Unfall während 720 Tagen weiterhin\nausbezahlt, ohne jemals auf die Kürzungsmöglichkeit hinzuweisen. Daher\nhabe er einen wohlerworbenen, gewissermassen gewohnheitsrechtlichen\nAnspruch auf Auszahlung des ungekürzten Lohnes während 720 Tagen. Eine\nKürzung widerspräche dem Gleichheitsprinzip.\nGemäss Art. 73 Abs. 2 BO 2 gilt als Grundsatz, dass der Lohn bei einer\nDienstaussetzung wegen Krankheit, die länger als ein Jahr dauert, um die\nHälfte gekürzt wird. Auf die Lohnkürzung ist allerdings dann zwingend\nzu verzichten, wenn der Dienst infolge eines Berufsunfalls oder einer\neinem Berufsunfall gleichzusetzenden Krankheit im Sinne von Art. 9 UVG\nausgesetzt worden ist (Art. 73 Abs. 3 Satz 1 BO 2). Sodann kann die Kürzung\nwegen «anderer berücksichtigenswerter Gründe» unterbleiben (Art. 73\n\n"}