{"Signatur": "CH_VB_012", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2001-05-10", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_012_JAAC-65-96--_2001-05-10.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005360.pdf?ID=150005360", "Checksum": "d831a7f61966ade28d09283a25184018"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.96 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 10.05.2001 JAAC 65.96 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006 10.05.2001 JAAC 65.96 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona 10.05.2001 JAAC 65.96 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral, bis 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:45", "Checksum": "020bd36097291ffe0d36babfb2a78613", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 10.05.2001 JAAC 65.96 \r\n\n 3\nder Bauabteilung neue Tätigkeiten zugewiesen. Am 12. April 1999 teilten\nder Oberingenieur der Bauabteilung und der Leiter des Geschäftsbereichs\nAnlagemanagement Filiale Z (AM) X schriftlich eine neue Tätigkeit im AM zu.\nB. Mit Einstellungsverfügung des Leiters der Bauabteilung vom\n17. Februar 1998 wurde eine administrative Untersuchung abgeschlossen.\nIn dieser Einstellungsverfügung wurde festgehalten, dass der Angestellte A der\nBauabteilung im Verlaufe des Jahres 1992 anlässlich einer Informatikschulung\nX Artikel aus einem Pornokatalog in einer Datenbank erfassen liess und sich\nin einem E-Mail vom 30. Mai 1995, das an seine Mitarbeiterin B hätte gehen\nsollen, herabsetzend über X geäussert hatte, dass darüber der Vorgesetzte C\neine Untersuchung mit Befragungen von A und B durchgeführt hatte, dass X\nvon dieser Untersuchung erst im Mai 1997 Kenntnis erhalten hatte und dass\nnach dem Stellenantritt des neuen Vorgesetzten D dieser im Mai 1997 X ein\nSchreiben vorgelegt hatte, dessen Inhalt sich auf den Pornokatalog bezog und\nvon dem X vorher keine Kenntnis hatte. Die Verfügung vom 17. Februar 1998\nordnete die Entfernung sämtlicher Akten zur betreffenden Untersuchung und\nzu verschiedenen bestrittenen Vorhaltungen an, sodass für künftige interne\noder externe Stellenbewerbungen keine Hinweise auf die erwähnten Vorfälle\nmehr möglich seien.\nVom 23. März 1999 bis am 31. Oktober 2000 setzte X den Dienst infolge\nKrankheit zu 100% aus. Mit Schreiben vom 3. Juli 2000 wurde X durch\nden Leiter Infrastruktur AM und den Leiter Neuorientierung der Division\nInfrastruktur, Region E der SBB (DIR) davon in Kenntnis gesetzt, dass der\närztliche Dienst ihn für eine ganztägige Tätigkeit als arbeitsfähig erachte.\nGleichzeitig wurde X zu einer Besprechung der Einsatzmöglichkeiten\neingeladen. Dieses Gespräch fand am 24. August 2000 statt und führte dazu,\ndass X am 1. November 2000 den Dienst im Rahmen der Neuorientierung\nwieder aufgenommen hat.\nC. Mit Schreiben vom 17. Februar 2000 wurde X durch den Leiter\nInfrastruktur AM und den Leiter Personal der DIR über deren Absicht\norientiert, seinen Lohn infolge Dienstaussetzung gestützt auf Art. 73 Abs. 2 der\nBeamtenordnung 2 vom 15. März 1993 (BO 2, SR 172.221.102.1) ab dem 1. April\n2000 auf 50% zu kürzen. Mit Schreiben vom 21. Februar 2000 erklärte sich X\ninnert der gesetzten Frist mit der Lohnkürzung nicht einverstanden, da seine\ngesundheitlichen Probleme auch durch die SBB verursacht worden seien. Er\nerwarte gestützt auf Art. 73 Abs. 3 BO 2 bis zu seiner Genesung das volle Salär.\nAm 29. Februar 2000 verfügten der Leiter Infrastruktur AM und der Leiter\nPersonal DIR die Kürzung des Lohns von X auf 50% per 1. April 2000 (unter\nBeachtung der Garantieleistungen gemäss Pensionskassen-Statuten), gestützt\nauf Art. 73 Abs. 2 BO 2. Im Begleitschreiben zur Verfügung erklärte die DIR\nNichteintreten auf die durch X geltend gemachten Einwände.\nD. Gegen diese Verfügung reichte X am 30. März 2000 beim\nZentralbereich Personal der SBB Beschwerde ein und verlangte deren\nAufhebung sowie die Gewährung des ungekürzten Gehalts. (...) Mit Entscheid\nvom 8. November 2000 wies der Zentralbereich Personal der SBB die\nBeschwerde vom 30. März 2000 ab, hielt an der Lohnkürzung auf 50% fest und\nerklärte, der vom 1. April 2000 bis zum 31. Oktober 2000 zu viel ausbezahlte\nLohn in Höhe von CHF (...) sei den SBB zurückzuerstatten. Mit Schreiben vom\n\n"}