Die vorgesetzte Dienststelle hat demnach die in E. 5a erwähnte Formulierung zu übernehmen und dem Schlussabschnitt des Arbeitszeugnisses zugrunde zu legen. Nach dem Gesagten kann offen bleiben, ob die vorgesetzte Dienststelle die Äusserungen des Beschwerdeführers ohne vorherige strafrechtliche Verurteilung als «rassistisch» bezeichnen durfte, obwohl dieser zwar zugegeben hatte, die in Frage stehenden Äusserungen getan zu haben, sich aber gegen deren Bezeichnung als «rassistisch» gewehrt hatte. 6 Informations générales sur la Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral