Demgegenüber hält die Formulierung der vorgesetzten Dienststelle dieser Interessenabwägung nicht Stand. Vielmehr schadet sie - selbst unter der Annahme, die Qualifikation der Äusserungen als «rassistisch» sei zutreffend - dem Betroffenen über Gebühr und ohne dass dies zur Wahrung schützenswerter Drittinteressen notwendig wäre. Damit erweist sich die Beschwerde insofern als begründet. Die vorgesetzte Dienststelle hat demnach die in E. 5a erwähnte Formulierung zu übernehmen und dem Schlussabschnitt des Arbeitszeugnisses zugrunde zu legen.