Wer die Schlusspassage in der erwähnten Formulierung liest, ist ohne Weiteres in der Lage, daraus den Schluss zu ziehen, dass die in Frage stehenden Äusserungen, gerade weil darauf hingewiesen wird, dass kein Zusammenhang mit dem [...]dienst besteht, dem Inhalt und/oder der Form nach sehr fragwürdig gewesen sein müssen, da sie gleichwohl zur Beendigung des Dienstverhältnisses geführt haben. Demgegenüber hält die Formulierung der vorgesetzten Dienststelle dieser Interessenabwägung nicht Stand.