Diesen Drittinteressen ist hinreichend Rechnung getragen, wenn die oben (E. 5a hiervor) verwendete Formulierung zum Zeugnistext erhoben wird. Dadurch wird auch kein schwerwiegender Mangel des Arbeitnehmers verschwiegen; ebensowenig entsteht ein täuschender Gesamteindruck (vgl. Janssen, a.a.O., S. 120). Wer die Schlusspassage in der erwähnten Formulierung liest, ist ohne Weiteres in der Lage, daraus den Schluss zu ziehen, dass die in Frage stehenden Äusserungen, gerade weil darauf hingewiesen wird, dass kein Zusammenhang mit dem [...]dienst besteht, dem Inhalt und/oder der Form nach sehr fragwürdig gewesen sein müssen, da sie gleichwohl zur Beendigung des Dienstverhältnisses geführt haben.