Um die angemessene Form der Erwähnung des Grundes für die Beendigung des Dienstverhältnisses zu ermitteln, ist abzuwägen zwischen der Fürsorgepflicht der vorgesetzten Dienststelle einerseits, wonach diese das wirtschaftliche Fortkommen des Bediensteten nicht erschweren darf, und der Wahrheitspflicht andererseits. Dabei ist zu beachten, dass die Äusserung der Wahrheit nicht der Genugtuung der Dienststelle, sondern den allfälligen Interessen zukünftiger Arbeitgeber dienen soll. Diesen Drittinteressen ist hinreichend Rechnung getragen, wenn die oben (E. 5a hiervor) verwendete Formulierung zum Zeugnistext erhoben wird.