a. Der Beschwerdeführer beantragt im Wesentlichen, es sei festzuhalten, dass er wegen ausserdienstlicher politischer Äusserungen im Internet ohne Zusammenhang mit dem [...]dienst für die Amtsdauer 2001 - 2004 nicht wiedergewählt und per 31. Dezember 2000 aus dem Bundesdienst entlassen worden sei. b. Um die angemessene Form der Erwähnung des Grundes für die Beendigung des Dienstverhältnisses zu ermitteln, ist abzuwägen zwischen der Fürsorgepflicht der vorgesetzten Dienststelle einerseits, wonach diese das wirtschaftliche Fortkommen des Bediensteten nicht erschweren darf, und der Wahrheitspflicht andererseits.