Vielmehr sind die Äusserungen, die zur Nichtwiederwahl geführt haben, im Zusammenhang mit der am 24. September 2000 zur Abstimmung gelangten Volksinitiative «für eine Regelung der Zuwanderung (18-Prozent-Initiative)» zu sehen. 5. Steht aufgrund der vorherigen Erwägungen fest, dass die vorgesetzte Dienststelle grundsätzlich berechtigt war, die Gründe für die Nichtwiederwahl im Arbeitszeugnis zu nennen, stellt sich die Frage, ob die konkrete Formulierung des Schlussabschnitts, wonach «das Vertrauensverhältnis wegen wiederholter, ausserdienstlicher rassistischer Äusserungen im Internet erheblich gestört war», rechtlicher Prüfung standhält. a.