d. Wenn es schon nach den für Tendenzbetriebe geltenden Regeln grundsätzlich gerechtfertigt sein kann, beim Vorliegen einer entsprechenden Verfehlung darauf hinzuweisen, dass der Angestellte ausserdienstliche Verhaltenspflichten verletzt hat (vgl. E. 3b hiervor), gilt dies umso mehr, wenn das Verhalten zur Beendigung des Dienstverhältnisses geführt hat und zum Gesamtbild des Arbeitnehmers beiträgt (vgl. E. 3d hiervor). Dies ist im vorliegenden Fall gegeben, da trotz entsprechender Ermahnung wiederholte Äusserungen zu beurteilen sind, die geeignet sind, das Vertrauen in die Integrität der Verwaltung zu erschüttern.