Obwohl eine Verletzung der Treuepflicht wegen formell unbotmässiger Äusserungen nicht leichthin anzunehmen ist, sondern vielmehr die Umstände des Einzelfalles massgebend sind, ist aufgrund der teilweise krassen und trotz entsprechender Ermahnung erfolgten Äusserungen des Beschwerdeführers im Wissen darum, dass sein Internet-Pseudonym bereits enttarnt war, von einer erheblichen Verletzung der Treuepflicht auszugehen. Dies selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er innerhalb der Verwaltung keine besonders exponierte Stelle versehen hat (vgl. Entscheid der Personalrekurskommission vom 24. Februar 1997, veröffentlicht in VPB 61.80 E. 9b). d.