Somit könne ihm nicht vorgeworfen werden, er habe Bestimmungen des Arbeitsvertrages verletzt. Diese Aussage ist, soweit ausgeführt wird, dass die strittigen Äusserungen nichts mit seinem Verhalten am Arbeitsplatz zu tun haben, zwar richtig, verkennt aber, dass ausserdienstliches Verhalten ebenfalls eine «Verletzung der Bestimmungen des Arbeitsvertrages» darstellen kann (vgl. E. 3c hiervor). b. Der Beschwerdeführer hat trotz entsprechender Ermahnung wiederholt Äusserungen der in Frage stehenden Natur gemacht, auch nachdem er wusste, dass die Öffentlichkeit durch die Presse darauf aufmerksam geworden war.